RT-KOENIGSBERG
MELDUNGEN ZUM ZEITGESCHEHEN

Archiv 03 Gesellsch.

Einspruch wie Zurückweisung ihrer haltlosen wie rechtswidrigen, wie beleidigenden Entscheidung.
 
14. 09. 2020
 
Hiermit untersage ich Ihnen diese beleidigenden Aussagen wie der Sperre von 90 Tagen. Hier verstößt garnichts gegen Ihre Gemeinschaftsstandarts, noch sind Übernahmen aus Presseorganen, verboten. Sie jedoch verstoßen laufend gegen das GG und dafür werden Sie irgendwann bezahlen.
 
Wir werden nicht mehr lange Terroristen des Geistes, dulden! Auch wollen wir nicht von Geistgeskranken beurteilt werden. Also, bedrohen Sie uns nie wieder, da es auf Sie zurückfallen könnte.
 
noch mit freundlichen Grüßen
RKK, Autor
 
Wir definieren Hassrede als Sprache, die Menschen aufgrund Folgendem angreift:
  • • Ethnische Zugehörigkeit, nationale Herkunft oder Kaste
  • • Religionszugehörigkeit
  • • Sexuelle Orientierung
  • • Geschlecht oder Geschlechtsidentität
Dazu gehören Behauptungen zum Coronavirus (COVID-19).Gelegentlich gestatten wir Dinge, die wir anderweitig als Hassrede betrachten würden: z. B. wenn jemand die Hassrede einer anderen Person teilt, um darauf aufmerksam zu machen, oder bezugnehmend auf sich selbst ein bestimmtes Wort verwendet r
 
 
 
Wir definieren Hassrede als Sprache, die Menschen aufgrund Folgendem angreift:
  • • Ethnische Zugehörigkeit, nationale Herkunft oder Kaste
  • • Religionszugehörigkeit
  • • Sexuelle Orientierung
  • • Geschlecht oder Geschlechtsidentität
Dazu gehören Behauptungen zum Coronavirus (COVID-19).Gelegentlich gestatten wir Dinge, die wir anderweitig als Hassrede betrachten würden: z. B. wenn jemand die Hassrede einer anderen Person teilt, um darauf aufmerksam zu machen, oder bezugnehmend auf sich selbst ein bestimmtes Wort verwendet
 
 
You can't go live für 90 Tage
Du hast etwas gepostet, das gegen unsere Gemeinschaftsstandards verstößt.
Dieser Beitrag verstößt gegen unsere Standards zu gefährlichen Personen oder Organisationen. Niemand sonst kann ihn sehen.
Rainer Kaltenöck-Karow
21. Juli  ·
Mit Öffentlich geteilt
Öffentlich
https://www.rt-koenigsberg.de/Gesellschaftliches
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Hetzpresse gegen Wahrheitsfinder........
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Du kannst nichts posten oder kommentieren für 30 Tage
Du hast etwas gepostet, das gegen unsere Gemeinschaftsstandards verstößt.
Rainer Kaltenöck-Karow
Für Aufgewachte
8. September um 11:39  ·
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Ein scharfes „Schmackerl“ vom „kleinen Akif“...
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ZDF BIMBO
 
 

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Eine Nachlese:
Vorsätzliches Unterlaufen eines Verfassungsgerichtsurteiles, Grundlage und Folgen
 
30. 08. 2020
 
Durch das trickreiche Unterlaufen der Aufhebung des Demo-Verbotes in Berlin vom 29.08.2020 ist davon auszugehen, das Innensenator Geisel wie seine Polizeichefin Barbara Slowik, sich im Sinne unten genannter Gesetze und Vorschriften, strafbar gemacht haben.
 
Eine strafrechtliche Verfolung ist deshalb unausweichlich..
 
 
Wissenschaftliche DiensteSachstandWD 7 -3000 -017/19Seite
 
3Inhaltsverzeichnis1.Strafrechtliche Verantwortlichkeit von Amtsträgern in Deutschland
42.Strafrechtliche Verantwortlichkeit von Bundestagsabgeordneten und Mitgliedern der Bundesregierungin Deutschland5
Wissenschaftliche DiensteSachstandWD
7 -3000 -017/19Seite 41.Strafrechtliche Verantwortlichkeit von Amtsträgernin DeutschlandFrage: Was sind die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen zur strafrechtlichen Verantwortlich-keit von Amtsträgernin Deutschland?In Deutschland gibt es kein eigenes Gesetz, in dem die strafrechtlichen Bestimmungen für Fehl-verhalten von Amtsträgernin Ausführung ihrer Tätigkeit normiert werden. Vielmehr sind die wichtigsten strafrechtlichen Vorschriften zur Verantwortlichkeit von Beamten im Strafgesetzbuch (StGB)1geregelt.
Der Begriff der Amtsträger wird in § 11 Abs. 1, Nr. 2, lit. a –c StGB definiert. Amtsträger ist danach, „wer nach deutschem Recht Beamter oder Richter ist (lit. a), in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht (lit. b) oder sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwal-tung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen (lit.c)
.“Fürdie strafrechtliche Verantwortlichkeit von Amtsträgernist zunächst zwischen den „echten Amtsdelikten“ und den „unechten Amtsdelikten“ zu unterscheiden.
 
Echte Amtsdelikte“ sind Strafdelikte, die allein von Amtsträgern begangen werden können, weil ihre Strafbarkeit den Missbrauch einer Amsträgerposition voraussetzt.
 
 
wird zitiert von: 2 Urteilen.
§ 339 Rechtsbeugung
wird zitiert von: 1 Artikel | 47 Urteilen.
1 Anwalt/Anwältin, die/der Sie zu diesem Thema beraten kann.
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
§ 340 Körperverletzung im Amt
wird zitiert von: 1 Artikel | 23 Urteilen.
1 Anwalt/Anwältin, die/der Sie zu diesem Thema beraten kann.
(1) Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die §§ 224 bis 229 gelten für Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
(XXXX) §§ 341 und 342 (weggefallen)
§ 343 Aussageerpressung
wird zitiert von: 2 Urteilen.
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an
1.
einem Strafverfahren, einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung,
2.
einem Bußgeldverfahren oder
3.
einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren
berufen ist, einen anderen körperlich mißhandelt, gegen ihn sonst Gewalt anwendet, ihm Gewalt androht oder ihn seelisch quält, um ihn zu nötigen, in dem Verfahren etwas auszusagen oder zu erklären oder dies zu unterlassen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
§ 344 Verfolgung Unschuldiger
wird zitiert von: 6 Urteilen.
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren, abgesehen von dem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. , berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung berufen ist.
(2) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. berufen ist, absichtlich oder wissentlich jemanden, der nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an
1.
einem Bußgeldverfahren oder
2.
einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren
berufen ist. Der Versuch ist strafbar.
§ 345 Vollstreckung gegen Unschuldige
wird zitiert von: 1 Urteil.
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer behördlichen Verwahrung berufen ist, eine solche Strafe, Maßregel oder Verwahrung vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Handelt der Täter leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(3) Wer, abgesehen von den Fällen des Absatzes 1, als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. berufen ist, eine Strafe oder Maßnahme vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung
1.
eines Jugendarrestes,
2.
einer Geldbuße oder Nebenfolge nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht,
3.
eines Ordnungsgeldes oder einer Ordnungshaft oder
4.
einer Disziplinarmaßnahme oder einer ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme
berufen ist, eine solche Rechtsfolge vollstreckt, obwohl sie nach dem Gesetz nicht vollstreckt werden darf. Der Versuch ist strafbar.
(XXXX) §§ 346 und 347 (weggefallen)
§ 348 Falschbeurkundung im Amt
wird zitiert von: 1 Artikel | 29 Urteilen.
1 Anwalt/Anwältin, die/der Sie zu diesem Thema beraten kann.
(1) Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
  1. Der Versuch ist strafbar.
 
§ 357 Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat
wird zitiert von: 1 Artikel | 9 Urteilen.
1 Anwalt/Anwältin, die/der Sie zu diesem Thema beraten kann.
(1) Ein Vorgesetzter, welcher seine Untergebenen zu einer rechtswidrigen Tat im Amt verleitet oder zu verleiten unternimmt oder eine solche rechtswidrige Tat seiner Untergebenen geschehen läßt, hat die für diese rechtswidrige Tat angedrohte Strafe verwirkt.
  1. Dieselbe Bestimmung findet auf einen Amtsträger Anwendung, welchem eine Aufsicht oder Kontrolle über die Dienstgeschäfte eines anderen Amtsträgers übertragen ist, sofern die von diesem letzteren Amtsträger begangene rechtswidrige Tat die zur Aufsicht oder Kontrolle gehörenden Geschäfte betrifft.
 
§ 358 Nebenfolgen
wird zitiert von: 10 Urteilen.
Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 332, 335, 339, 340, 343, 344, 345 Abs. 1 und 3, §§ 348, 352 bis 353b Abs. 1, §§ 355 und 357 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden (§ 45 Abs. 2), aberkennen.
 
Redaktion RT-KOENIGSBERG

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Eine genehme Genderfaschistin von heute auf morgen von Herrn Geisel berufen....
  1. 08. 2020
Wer diesen Auszug aus Wikepedia und den Werdegang dieser Frau liest, braucht sich keine Fragen mehr zu stellen, warum diese „Dame“ von einem „alternativlosen Verbot“ der Demos der Freiheits- wie Demokratiebewegungen spricht und sie lieber das GG liquidiert. Leute mit derartigen Ansichten sind die wohlfährigen Helfeshelfer von ehemaligen Kommunisten und heutigen linksfaschistoiden SPDlern.
 
Hierzu muß gesagt werden, allein diese Aussprüche dieser Dame gebieten Widerstand, da es eine unbegründete Einzelmeinung darstellt, die das Amt nicht belasten darf, das sie einnimmt. Sie beweist damit ihre „Voreingenommenheit“ und weshalb sie damit eine „strafbewährte Handlung“ hier „Rechtsbeugung im Amt“ nach STGB 335, 336 wie GG Artikel 1 – 25 und der höherwertigen Menschenrechtskonvention, begeht.
 
Das führt ebenfalls zwangsläufig zur rechtmäßigen Nichtbeachtung der Anweisngen von Ihr wie von Herrn Geisel und es bedarf keiner Genehmigung mehr, das Recht des GG wahrzunehmen, welches eben nicht zur Disposition stehen kann.
 
Der Berliner Senat wie diese Frau stellen sich außerhalb der bestehenden Rechtsordnung und die Widerstanspflicht besteht schon länger. Denn auch die Ausrufung dieses Teilnotstandes ohne Einbindung der Notstandsgesetzgebung, ist nicht grundgesetzkonform.
 
Hier wird jetzt über die Rechtmäßigkeit wie Gültigkeit der Freiheit wie des GG des Souveräns entschieden und um nichts Anderes geht es mehr. Und wenn das auf der Straße erzwungen werden muß.

Die Polizei soll sich jetzt wirklich dreimal überlegen, ob sie regierungsamtliche Straftätern folgen will, oder sich dem Freiheitsgebot ihres Souveräns anschließt.
 
Polizeipräsidentin in Berlin
https://de.wikipedia.org/wiki/Barbara_Slowik

 
…............Auf Vorschlag und alleiniger Entscheidung des Berliner Innensenators Andreas Geisel wurde Slowik am 10. April 2018 zur neuen Polizeipräsidentin in Berlin ernannt. Sie ist damit die offizielle Nachfolgerin des seit 2013[1] amtierenden Polizeipräsidenten Klaus Kandt, welcher zur politischen Neuausrichtung der Polizei Berlin ohne Ankündigung entlassen wurde.[2]
Barbara Slowik löste den kommissarisch eingesetzten Direktionsleiter Michael Krömer ab, der am selben Tag, ebenfalls kommissarisch, auf den vakanten Posten des Vizepräsidenten wechselte.[3] Barbara Slowik ist die erste Frau im Amt des Polizeipräsidenten und zugleich die erste Person in diesem Amt seit Ende des Zweiten Weltkriegs, die zuvor nicht im Polizeivollzugsdienst tätig war.
Im August 2020 erhielt sie eine Anzeige wegen Strafvereitelung im Amt vom Hausverwalter eines besetzten Hauses in der Rigaer Straße. Hintergrund ist die Anweisung, dass die Polizei auch bei Gefahr im Verzug nicht gewaltsam (z. B. durch Eintreten der Tür) in linke Szeneobjekte eindringen darf ohne vorherige Genehmigung eines Vorgesetzten des höheren Dientes. Der höhere Dienst beginnt ab Besoldungsgruppe A13, was frühestens der Fall ist bei einem ersten Polizeihauptkommissar, also dem Leiter einer Dienststelle. Es wurde in der Anzeige kritisiert, dass bis zur telefonischen Einholung einer solchen Genehmigung der Straftäter z. B. durch den Hinterausgang längst wieder verschwunden sei. Slowik rechtfertigte sich damit, dass der Entscheidungsvorbehalt schon seit 2011 bestünde und damals von Innensenator Ehrhart Körting erlassen worden sei. Sie habe die Anweisung nur in abgeschwächter Form neu in Kraft gesetzt.[4] Für andere kriminelle Milieus wie etwa Szenetreffs von Rechtsextremen oder Moscheen, in denen Islamisten verkehren, gilt die Anweisung jedoch nicht. …..................
 
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Problemfall Harbeck – eine Zecke in der Gemeinde Großenwiehe bei Flensburg
 
  1. 08. 2020
 
Robert Habeck
Politiker